Kommt es am Urlaubsort zu einem eingeschränktem Speiseangebot wegen Einschränkungen im Zusammenhang mit einer Virus-Pandemie, so begründet dies keinen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 m BGB. Es liegt insofern ein hinzunehmendes allgemeines Lebensrisiko vor. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden. - bei kostenlose-urteile.de