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Nach §23 (3) Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) dürfen körperliche Durchsuchungen nur durch Beamte des gleichen Geschlechtes durchgeführt werden. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018 und der entsprechenden Einführung des Geschlechtseintrages âdiversâ sind endlich auch intergeschlechtliche Menschen vor einer willkürlichen Verletzung ihres Schamgefühles geschützt â jedenfalls in der Theorie.
In der Praxis wird es in den meisten Fällen schwerfallen, Beamte mit dem sogenannten âdritten Geschlechtseintragâ zu finden. Dies wirft die Frage auf, nach welchen MaÃgaben die Polizei in solchen Fällen vorgeht. Die linke Landtagsabgeordnete Juliane Nagel hat nun mit einer Kleinen Anfrage zu diesem Thema die diskriminierende Praxis der sächsischen Polizei gegenüber Menschen mit dem Geschlechtseintrag âdiversâ aufgedeckt.