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Sächsische Polizei verstößt bei Personendurchsuchungen gegen das Polizeigesetz – Nachrichten aus Leipzig

Anzeige Nach §23 (3) Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) dürfen körperliche Durchsuchungen nur durch Beamte des gleichen Geschlechtes durchgeführt werden. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018 und der entsprechenden Einführung des Geschlechtseintrages „divers“ sind endlich auch intergeschlechtliche Menschen vor einer willkürlichen Verletzung ihres Schamgefühles geschützt – jedenfalls in der Theorie. In der Praxis wird es in den meisten Fällen schwerfallen, Beamte mit dem sogenannten „dritten Geschlechtseintrag“ zu finden. Dies wirft die Frage auf, nach welchen Maßgaben die Polizei in solchen Fällen vorgeht. Die linke Landtagsabgeordnete Juliane Nagel hat nun mit einer Kleinen Anfrage zu diesem Thema die diskriminierende Praxis der sächsischen Polizei gegenüber Menschen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ aufgedeckt.

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