Sächsische Polizei verstößt bei Personendurchsuchungen gegen das Polizeigesetz – Nachrichten aus Leipzig
Anzeige Nach §23 (3) Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) dürfen körperliche Durchsuchungen nur durch Beamte des gleichen Geschlechtes durchgeführt werden. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018 und der entsprechenden Einführung des Geschlechtseintrages âdiversâ sind endlich auch intergeschlechtliche Menschen vor einer willkürlichen Verletzung ihres Schamgefühles geschützt â jedenfalls in der Theorie. In der Praxis wird es in den meisten Fällen schwerfallen, Beamte mit dem sogenannten...
Source: l-iz.de